SanInsFoG + StaRUG: Insolvenz von Praxis und MVZ abwenden

Neue Risikofrüherkennungspflicht für Inhaberinnen und Inhaber einer ärztlichen oder zahnärztlichen GmbH.

15.09.2021 News

Im Januar 2021 ist in Deutschland das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) in Kraft getreten. Es setzt eine EU-Richtlinie über einen präventiven Restrukturierungsrahmen für insolvenzbedrohte, haftungsbeschränkte Unternehmen um. Die neue Gesetzgebung hat das Ziel, Unternehmensinsolvenzen abzuwenden bzw. finanziell angeschlagene Unternehmen vor einer Insolvenz zu bewahren - sofern diese nachweislich bestandsfähig sind.
 
Das Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) ist Kern des SanInsFoG. Es ermöglicht ein Verfahren zur Sanierung insolvenzgefährdeter Unternehmen, ohne ein tatsächliches Insolvenzverfahren einleiten zu müssen. Grundlage dafür sind eine nachweisbar fortlaufende Finanzkontrolle sowie ein Restrukturierungplan, dem die Gläubiger des Unternehmens mehrheitlich zustimmen müssen.

SanInsFoG: Neue Möglichkeiten zur Sanierung von Praxis + MVZ

Mit Umsetzung des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes, SanInsFoG, wurde ein neuer Rechtsrahmen geschaffen, der es Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) ermöglicht, eine Unternehmenssanierung gegen den Widerstand von Minderheiten durchzuführen. Dies setzt eine regelmäßig erfolgte Liquiditätskontrolle sowie eine solide Restrukturierungsplanung voraus. Stimmen 75 Prozent je Gläubigergruppe – gemessen an der Forderungshöhe, nicht nach Köpfen – dem erarbeiteten Restrukturierungsplan zu, kann eine Praxissanierung ohne förmliches Insolvenzverfahren umgesetzt werden.

Der StaRUG-Restrukturierungsplan ähnelt einem Insolvenzplan und beinhaltet:

  • eine Erklärung zur Bestandsfähigkeit
  • eine Vermögensübersicht
  • einen Ergebnis- und Finanzplan
  • Auswirkungen der angestrebten Sanierung
  • Aufstellung der Forderungen nach Gruppen und Planbetroffenen

Arbeitnehmerforderungen sind nicht Gegenstand des Restrukturierungsplans im StaRUG-Verfahren.

StaRUG-Verfahren für die insolvenzbedrohte (Zahn)Arztpraxis

Die Insolvenz einer (Zahn-)Arztpraxis oder eines (Z)MVZ kann mit Hilfe des StaRUG-Verfahrens abgewendet werden, wenn dem Gesundheitsunternehmen die Zahlungsunfähigkeit droht – nicht, wenn sie bereits eingetreten ist. Der Prognosezeitraum für die voraussichtlich einsetzende Zahlungsunfähigkeit beträgt 24 Monate. Das bedeutet: Geschäftsleitungen von Praxen und (Zahn-)Medizinischen Versorgungszentren sind angewiesen, eine stichhaltige Planung und Kontrolle ihrer Praxisfinanzen von mindestens zwei Jahren vorlegen zu können.

Die neue Gesetzgebung soll im Interesse der Gläubigerschaft eine drohende Zahlungsunfähigkeit frühzeitig erkennen lassen und Handlungsoptionen zur Abwendung einer Insolvenz ermöglichen. Sollten unvorhergesehene Ereignisse doch einmal zu einer Zahlungsunfähigkeit führen, ist der Überschuldungsprüfung eine Fortführungsprognose von 12 Monaten zugrunde zu legen.

Die rechtzeitige Beantragung von Sanierungsoptionen und Insolvenzverfahren bleibt für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sehr haftungsträchtig. Mit der neuen Gesetzgebung rund um SanInsFoG und StaRUG sind Unternehmerinnen und Unternehmer im Prinzip in der Pflicht, jederzeit Auskunft über die Fortführungsfähigkeit ihres Betriebes geben zu können.
 
Mit diesen Zugangsvoraussetzungen nimmt der Gesetzgeber eine Abgrenzung zur sogenannten Insolvenzreife von Unternehmen vor. Ziel ist es, finanzielle Risiken frühzeitig zu erkennen, um mit geeigneten Maßnahmen erfolgversprechend gegensteuern zu können. Mit einer fortlaufenden Liquiditätsplanung (oder anderen geeigneten Kontrollinstrumenten)  ist die Bestandsfähigkeit des Unternehmens nachzuweisen, um mit dem StaRUG-Restrukturierungsverfahren „objektiv positive Erfolgsaussichten“ zu haben.

Neue Pflicht: Geschäftsführer in Praxis und MVZ müssen Frühwarnsystem schaffen

Neben einem zukunftsfähigen Geschäftsmodell, das Ihrer Praxis und Ihrem MVZ zugrunde liegen sollte, sind Sie als geschäftsführender Arzt und Zahnarzt verpflichtet, ein Frühwarnsystem in Ihrem Gesundheitsunternehmen zu implementieren, welches finanzielle Risiken rechtzeitig – mindestens 24 Monate im Voraus – erkennen lässt und Handlungsoptionen zur Praxissanierung eröffnet.
Geschäftsleitungen müssen mit der neuen Rechtsprechung in der Lage sein, Risiken, die die Stellung eines Insolvenzantrags erforderlich machen, frühzeitig zu identifizieren. Dabei kommt der Schaffung einer Liquiditätsplanung eine zentrale Bedeutung zu.

Mit einer rollierenden Liquiditätsplanung für Ihre Arztpraxis, Zahnarztpraxis oder Ihr (Z)MVZ sind Sie jederzeit in der Lage, einzuschätzen, ob Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen können, oder eine Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlich wird bzw. direkt droht. Bei Prüfung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung ist zudem zu plausibilisieren, dass die Fortführung Ihres Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert ebenfalls eine (rückwirkende) Prüfung Ihrer Praxisliquidität.  
Die Unternehmensbilanz im Blick zu behalten, ist demnach wichtig und richtig. Zentraler jedoch wird eine kontinuierlich angepasste Finanz- und Liquiditätsplanung für Ihr Gesundheitsunternehmen.

StaRUG-konforme Liquiditätsplanung für Arztpraxis und Zahnarztpraxis

Um eine Restrukturierung und Praxissanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens durchführen zu können, ist eine rollierende Planung und Kontrolle Ihrer Praxisliquidität erforderlich und empfehlenswert. In regelmäßigen Abständen werden dabei die zu erwartenden Praxiseinnahmen und -ausgaben gegenübergestellt, um die Entwicklung Ihrer Zahlungsfähigkeit genau verfolgen und Gefahrenpotenziale frühzeitig erkennen zu können.
 
Das Verfahren nach StaRUG fordert den Beleg, dass Ihr ggf. in Not geratenes Unternehmen nachweislich bestandsfähig ist und in der Vergangenheit stabil gewirtschaftet hat. Die Geschäftsleitung oder andere Überwachungsorgane haben den Liquiditätsstatus von Arztpraxis, Zahnarztpraxis oder MVZ demnach fortlaufend zu dokumentieren und zu plausibilisieren. Eine rollierenden Liquiditätsplanung erweist sich dafür als passendes Instrument. Sie reflektiert regelmäßig die finanziellen Lage Ihres Gesundheitsunternehmens. Bei Bedarf können passende Maßnahmen abgeleitet und umgesetzt werden, die den Bestand der Praxis oder des MVZ absichern.

Im Übrigen erwarten auch Banken, Investoren und Finanzinstitute eine derartig vorausschauende Planung bei der Investitions- und Kreditvergabe.

Private Haftung abgeben – Experten beauftragen

Geschäftsführenden Personen in Praxis und MVZ kann die Haftung mit ihrem Privatvermögen drohen, wenn sie ihrer Sorgfaltspflicht als „ordentlicher Geschäftsmann“ nicht nachkommen. Das umfasst nunmehr auch die Pflicht zur Implementierung eines Risikofrühwarnsystems. Die regelmäßige Finanz- und Liquiditätsplanung und eine adäquate Anpassung sind stichtagsbezogen zu dokumentieren und nachzuhalten.
 
Um die Gefahr einer persönlichen Haftung auszuschließen, empfiehlt sich für Inhaberinnen und Inhaber von (Zahn-)Arztpraxen und (Zahn-)Medizinischen Versorgungszentren die Zusammenarbeit mit Fachexperten. Ob Steuerberatungen, Anwaltskanzleien oder Geschäftsentwickler wie Kock + Voeste: Mit der Erstellung von Liquiditätsplanungen und Jahresabschlüssen betraut, besteht für diese Dienstleister eine gewisse Prüfungs- und Hinweispflicht im Hinblick auf die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens. Wird kein Risikofrühwarnsystem implementiert, kann es ihrerseits zu einer Haftung kommen.
 
Die Geschäftsleitung von Praxis und MVZ hat gemeinsam und fortlaufend – mindestens einmal im Monat – mit ihren externen Beratungsunternehmen zu überprüfen, ob es gefährdende Entwicklungen des Praxisbetriebs gibt. Dies ist enthaftend zu dokumentieren und zu plausibilisieren.

Von der lästigen StaRUG-Pflicht zu mehr Sicherheit für Praxis und MVZ

In der verpflichtenden Implementierung eines Risikofrüherkennungssystems ist für Praxis- und MVZ-Inhaber auch eine Chance zu verstehen. Ab einer gewissen Praxisgröße ist eine saubere Liquiditätsplanung unerlässlich, um Gesundheitsunternehmen nachhaltig erfolgreich führen zu können.  
 
Sorgfältig erstellte Liquiditätspläne bieten Praxisinhaberinnen und-inhabern detaillierte Darstellungen und Analysen ihrer Zahlungsfähigkeit. In angemessenen Abständen durchgeführt, garantiert eine Liquiditätsplanung die Sicherstellung der Verfügbarkeit, Sichtbarkeit und Prognose des Finanzbedarfs, um Zahlungen anhaltend fristgerecht tätigen zu können.

Rollierende Liquiditätsplanung mit Kock + Voeste

Mit der rollierenden Liquiditätsplanung von Kock + Voeste behalten niedergelassene Heilberufler die Liquiditätsentwicklung ihres Unternehmens genau im Blick. Unsere bewährten Analysen und Instrumente zur Risikofrüherkennung entsprechen den Normen der StaRUG-Gesetzesvorgaben und garantieren eine frühzeitige Warnung bei drohenden Liquiditätsengpässen.

Mit detaillierten Berichten und Prognosen schaffen unsere Spezialistinnen und Spezialisten tiefgründige Transparenz für Praxisinhaber, Investoren und Gläubiger. Mit unseren branchenspezifischen Analyse- und Berechnungsmodellen werden wir den hohen Ansprüchen und der betriebswirtschaftlichen Komplexität von Arztpraxen, Zahnarztpraxen und (Zahn-)Medizinischen Versorgungszentren gerecht. Wir verschaffen Ihnen Transparenz über Ihre Praxisfinanzen, geben Ihnen Planungssicherheit und entwickeln geeignete Maßnahmen, um drohende Zahlungsunfähigkeit frühzeitig abzuwenden.

Gewinnen Sie mit Kock + Voeste einen zuverlässigen Partner an Ihrer Seite, der Sie bei allen Fragen der Praxissicherung und Praxissanierung mit fundiertem Fachwissen unterstützt, Liquiditätsentwicklungen analysiert, enthaftend dokumentiert und bei Bedarf korrigiert. In der Zusammenarbeit mit unserem Team profitieren Sie von langjähriger Expertise, fachlichem Know-how und eingespielten Partnerschaften mit Finanz- und Steuerberatern.